STATUTEN der Österreichischen Gesellschaft für Familienplanung (ÖGF)

 

 

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1)      Der Verein trägt den Namen: „Österreichische Gesellschaft für Familienplanung“ (kurz: „ÖGF“), im Folgenden als ÖGF bezeichnet.

2)      Der Sitz der ÖGF ist in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf ganz Österreich.

3)      Die Errichtung von Zweigstellen ist beabsichtigt.

 

 

§ 2

Zweck

 

1)      Die ÖGF ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet (§§ 34 ff BAO).

2)      Ziel der ÖGF ist die Förderung des Grundrechts aller Menschen freie und informierte Entscheidungen betreffend ihrer reproduktiven und sexuellen Gesundheit zu fällen und die Mittel zu haben, dieses Recht umzusetzen.

Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

a)      Bewusstseinsbildung für die Aspekte der Familienplanung, der verantwortungsbewussten Elternschaft, der sexuellen und reproduktiven Gesundheit im nationalen und internationalen Bereich;

b)      Heranbildung und Schulung von Expert*innen für sexuelle Bildung und verantwortungsbewusste Familienplanung;

c)       Tätigkeit und Unterstützung der Forschung auf den unter a) angeführten Gebieten;

d)      Sammlung und Sichtung des Materials für die unter a) angeführten Gebiete;

e)      Errichtung von frei zugänglichen Beratungsstellen für sexuelle Bildung und verantwortungsbewusste Familienplanung und Errichtung und Führung von Beratungsstellen, die nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Familienberatung (Familienberatungsförderungsgesetz), BGBl.Nr. 80/1974 i.d.g.F. gefördert werden und der Betrieb dieser Beratungsstellen;

f)       Bereitstellung von Verhütungsmitteln für einkommenslose und einkommensschwache Personen;

g)      Durchführung von Bildungsveranstaltungen für Jugendliche und Erwachsene über Fragen der sexuellen Bildung und Elternschaft;

h)      Erstellung und Herausgabe einschlägigen Informationsmaterials;

i)        Aufnahme und Pflege von Kontakten mit anderen internationalen und nationalen Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Art sowohl aus dem staatlichen Bereich wie auch aus dem Bereich der Zivilgesellschaft.

 

3)      Die ÖGF ist Mitglied der International Planned Parenthood Federation (IPPF) und ist daran interessiert, sich an deren Standards zu halten.

4)      Die ÖGF diskriminiert nicht. Weder nach ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Hautfarbe, sexueller Orientierung, Parteizugehörigkeit, Alter, Behinderung, Familienstand, Geschlechtsidentität, Gesundheitszustand oder Geschlecht. Diese Antidiskriminierungsklausel bezieht sich auf Mitglieder, Mitarbeiter*innen und auf die Bereitstellung von Dienstleistungen und Informationen für Klienten*innen.

5)      Alle Leistungen der ÖGF können auf einer völlig freiwilligen Basis in Anspruch genommen werden, die ÖGF lehnt Zwangsmaßnahmen bei der Verbreitung des Familienplanungsgedankens ab.

 

 

§ 3

Finanzierung

 

1)      Die für die ÖGF notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:

 

a)      Mitgliedsbeiträge;

b)      Spenden;

c)       Subventionen;

d)      Beratungshonorare.

 

2)      Die ÖGF ist nicht gewinnorientiert. Alle Einkünfte und Besitz der ÖGF werden ausschließlich zur Erreichung der Ziele, wie in § 2 dargestellt, verwendet.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1)      Mitglieder der ÖGF sind:

 

a)      ordentliche Mitglieder;

b)      unterstützende Mitglieder;

c)       Ehrenmitglieder;

d)      Jugendmitglieder.


Zu 1) a) Ordentliche Mitglieder sind Personen, welche die Ziele der ÖGF unterstützen. Ordentliche Mitglieder können nur Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nur sie haben in der Generalversammlung aktives und passives Wahlrecht, sofern sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.

Zu 1) b) Unterstützende Mitglieder sind Personen, die die Tätigkeit der ÖGF nur finanziell oder durch ihre professionelle Tätigkeit unterstützen. Firmen, die im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit tätig sind und Mitarbeiter*innen der ÖGF haben kein Wahlrecht in der Generalversammlung.

Zu 1) c) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die ÖGF und ihre Ziele in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie können über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt werden und sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Sie haben in der Generalversammlung nur eine beratende Stimme.

Zu 1) d) Jugendmitglieder sind Personen, welche die Ziele der ÖGF unterstützen. Jugendmitglieder haben in der Generalversammlung nur eine beratende Stimme und kein aktives und passives Wahlrecht. Jugendmitglieder sind von der Verpflichtung einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen für die Dauer ihrer Jugendmitgliedschaft entbunden. Die Jugendmitgliedschaft steht Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr offen. Soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen notwendig ist, hat die gesetzliche Vertretung der*des Minderjährigen der Jugendmitgliedschaft der*des Minderjährigen zuzustimmen.

Die Jugendmitgliedschaft endet mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Eine Umwandlung in eine ordentliche Mitgliedschaft erfolgt nur, wenn das vormalige Jugendmitglied einen Antrag zur Umwandlung der Jugendmitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres stellt.

 

2)        Mitglieder der ÖGF können physische Personen und juristische Personen sein.

3)        Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand oder dessen ernannte Stellvertretung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

4)        Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung, über die der sonstigen Mitglieder entscheidet der Vorstand.

5)        Die Mitgliedschaft erlischt:

a)      durch den Tod bei physischen und Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen;

b)      im Falle der Jugendmitgliedschaft mit Vollendung des 18. Lebensjahres;

c)       durch den freiwilligen Austritt;

d)      durch die Streichung;

e)      durch Ausschluss.

 

Zu 5) c) Der Austritt kann nur mit Ende eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Eine verspätete Austrittserklärung wird erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Eine Ausnahme besteht insofern, als dass Jugendmitglieder jederzeit mittels schriftlicher Austrittserklärung austreten können.

 

Zu 5) d) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung mehr als 1 Jahr im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

 

Zu 5) e) Der Ausschluss kann vom Vorstand wegen Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen ehrwidrigen Verhaltens verfügt werden. Gegen die Entscheidung kann beim Schiedsgericht der ÖGF Einspruch erhoben werden.

 

6)     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der ÖGF teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu beanspruchen sowie vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

7)     Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

8)     Die Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit, finanzielle Gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren.

9)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der ÖGF zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der ÖGF leiden könnte. Sie haben die Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

10)   Mitglieder, Verwandte und Ehe-/Lebenspartner*innen der Mitglieder dürfen aus der Mitgliedschaft keine materiellen Vorteile ziehen, weder während des Bestehens der ÖGF noch durch oder nach deren Auflösung. Dies beinhaltet auch die Erzeugung, Vertreibung und Befürwortung des Verkaufs von Materialien, Produkten oder Dienstleistungen an denen das Mitglied, Verwandte  oder Ehe-/Lebenspartner*innen direkte oder indirekte finanzielle Interessen hat. Ebenfalls inkludiert darin ist die Beschäftigung von Verwandten und Ehe-/Lebenspartner*innen der Mitglieder als Angestellte oder Konsulent*innen in der ÖGF.

11)   Jedes Vorstandsmitglied hat jährlich eine Erklärung zu unterzeichnen, dass kein Interessenskonflikt im Sinne von § 4 Abs. 10 besteht.

12)   Die ÖGF darf Mitgliedern nur deren Auslagen ersetzen, welche sie mit Zustimmung des Vorstandes zur Erreichung des Vereinszweckes getätigt haben. Zahlungen für die Ausübung von Funktionen in der ÖGF (Vorstandsmitglieder) und die Vergabe von Darlehen an Mitglieder ist der ÖGF untersagt.

13)   Zu bestimmten Themen oder aus bestimmten Anlässen können Untergruppen/Komitees gebildet werden. Die Bestellung der Untergruppen/Komitees bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

 

 

§ 5

Organe der ÖGF

 

Die Organe der ÖGF sind:

 

1)      Die Generalversammlung;

2)      der Vorstand;

3)      die Rechnungsprüfer*innen;

4)      der wissenschaftliche Beirat;

5)      das Schiedsgericht.

 

 

§ 6

Generalversammlung

 

1)      Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

2)      Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

 

a)      Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung;

b)      schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;

c)       Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG);

d)      Beschluss durch den/die Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 8 Abs. 2 dieser Statuten);

e)      Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratorin*eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 8 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

3)      Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin postalisch, mittels Fax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse/Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch mind. eine Rechnungsprüferin*einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch eine gerichtlich bestellten Kuratorin*einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

4)      Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand postalisch, per Fax oder per E-Mail einzureichen.

5)      Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6)      Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine bevollmächtigte Person vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedem anwesenden Mitglied, darf nur eine Stimme übertragen werden.

7)      Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8)      Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten der ÖGF geändert oder die ÖGF aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9)      Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin*der Präsident, in deren*dessen Verhinderung die*der Stellvertretende. Wenn auch diese*r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10)  Die beratenden Stimmen der Ehren-, Jugend- und unterstützenden Mitglieder sollen von den ordentlichen Mitgliedern bei der Entscheidungsfindung in Betracht gezogen werden.

 

 

§ 7

Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1)      Beschlussfassung über den Voranschlag und der strategischen Planung;

2)      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts (Tätigkeits- und Finanzbericht) und des Rechnungsabschlusses (Prüfbericht der Steuerberatung) unter Einbindung der Rechnungsprüfer*innen;

3)      Bestellung einer externen Steuerberatung und Empfangnahme, Überprüfung und Annahme deren Prüfberichts;

4)      Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

5)      Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen;

6)      Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein;

7)      Entlastung des Vorstands;

8)      Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für unterstützende Mitglieder;

9)      Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

10)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

§ 8

Vorstand

 

1)      Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens acht Mitgliedern. Im Falle von vier Mitgliedern setzt sich der Vorstand zusammen aus Präsident*in, Vizepräsident*in, Schriftführer*in, sowie Kassier*in. Im Falle von acht Mitgliedern kann der Kassierin*dem Kassier und der Schriftführerin*dem Schriftführer jeweils eine Stellvertretung zur Seite gestellt werden und/oder es können dem Vorstand noch zwei bis vier Mitglieder ohne Portefeuille angehören. Dem Vorstand sollen Menschen aller Geschlechter angehören, mindestens 50% davon sollen Frauen* und zumindest zwei Vorstandsmitglieder sollen jünger als 25 Jahre sein.

2)      Der Vorstand wird von den wahlberechtigten Mitgliedern der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer*innen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin*eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die*der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3)      Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; auf jeden Fall währt die Funktionsperiode bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Wiederwahl ist höchstens fünfmal möglich. Damit beträgt die Funktionsperiode maximale 12 Jahre. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

4)      Der Vorstand wird von der Präsidentin*vom Präsidenten, bei Verhinderung von der Vizepräsidentin*vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese*r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Die Einladung zur Vorstandssitzung hat mindestens 7 Tage im Voraus postalisch, per Fax oder per Email zu erfolgen.

5)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin*des Präsidenten den Ausschlag.

7)      Den Vorsitz führt die Präsidentin*der Präsident, bei Verhinderung die*der Stellvertretende. Ist auch diese*r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8)      Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9)      Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer Nachfolgerin*eines Nachfolgers wirksam.

11)  Personen, welche von der ÖGF finanziell abhängig oder für die ÖGF entgeltlich tätig sind, können nicht in den Vorstand gewählt werden.

12)  Ein Mitgliederverzeichnis ist vom Vorstand anzulegen und aktuell zu halten. Das Verzeichnis muss für die Mitglieder jederzeit einsehbar sein und hat bei der Generalversammlung aufzuliegen.

13)  Der Vorstand muss der Bildung von Untergruppen/Komitees einstimmig zustimmen.

14)  Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein. Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

 

§ 9

Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten bzw. deren Sicherstellung:

 

1)      Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

2)      Erstellung des Jahresvoranschlags, des Arbeitsplans, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

3)      Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

4)      Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

5)      Verwaltung des Vereinsvermögens;

6)      Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, unterstützenden und Jugendmitgliedern;

7)      Aufnahme und Kündigung einer Koordinatorin*eines Koordinators, die*der in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Tätigkeit des Vereins nach innen und nach außen koordiniert und deren*dessen Aufgabengebiet in Absprache festgelegt wird; für die Koordinatorin*den Koordinator gelten analoge Bestimmungen hinsichtlich des Interessenkonflikts (siehe § 4 Abs. 10). Für die Aufnahme und Kündigung von Angestellten ist der Vorstand zuständig, sofern es nicht in den Aufgabenbereich der Koordinatorin*des Koordinators fällt.

8)      Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erreichung des Zwecks der ÖGF;

9)      Vorschläge zur Änderung der Statuten.

 

§ 10

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

1)      Die Präsidentin*der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin*der Schriftführer unterstützt die Präsidentin*den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2)      Die Präsidentin*der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Präsidentin*des Präsidenten und der Schriftführerin*des Schriftführers und  in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Präsidentin*des Präsidenten und der Kassierin*des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

3)      Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 10 Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4)      Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin*der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5)      Die Präsidentin*der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

6)      Die Schriftführerin*der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

7)      Die Kassierin*der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

8)      Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin*des Präsidenten, der Schriftführerin*des Schriftführers oder der Kassierin*des Kassiers deren Stellvertreter*innen.

9)      Vorstandsitzungen haben mindestens dreimal jährlich stattzufinden.

 

 

§ 11

Rechnungsprüfer*innen

 

1)      Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2)      Den Rechnungsprüfer*innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3)      Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen des § 8 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 12

Schiedsgericht

 

1)      Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2)      Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts schriftlich namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur*zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3)      Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 13

Wissenschaftlicher Beirat

 

1)      Zur Bearbeitung von Sonderfragen bzw. Erfüllung von Sonderaufgaben hat der Vorstand Expert*innen als Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates einzuladen.

2)      Die Gesamtzahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates soll 20 nicht übersteigen.

3)      Dem wissenschaftlichen Beirat können ordentliche und unterstützende Mitglieder, aber auch Vorstandsmitglieder angehören.

4)      Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates haben als solche sowohl im Vorstand als auch in der Generalversammlung beratende Stimme.

5)      Der wissenschaftliche Beirat hat eine vorsitzende Person zu wählen, die die Sitzungen leitet und die Tagesordnung aussendet. Der wissenschaftliche Beirat tritt bei Bedarf zusammen.

6)      Erforderlichenfalls kann auch der Vorstand der ÖGF eine Sitzung des wissenschaftlichen Beirates einberufen.

7)      Die Kooptierung von Expert*innen für Sonderfragen ist möglich. Diese ausgewählten Expert*innen müssen keine Mitglieder der ÖGF sein.

 

 

§ 14

Internationale Verbindungen

 

Die ÖGF strebt Kontakt mit Organisationen in anderen Ländern an, die sich für reproduktive und sexuelle Gesundheit und deren Rechte einsetzen.

 

§ 15

Freiwillige Auflösung des Vereins

 

1)      Die freiwillige Auflösung der ÖGF kann nur in einer zu diesem Zweck und mit dieser Tagesordnung einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

2)      Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin*einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das, nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen ist jedenfalls für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden und gegebenenfalls einer Organisation zuzuführen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die ÖGF verfolgt.

3)      Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

Beschlossen am 23.06.2022 anlässlich der Generalversammlung.