Niemand darf Frauen und Paare zur ungewollten Fortsetzung einer Schwangerschaft zwingen.

Das Menschenrecht, selbst über den eigenen Körper zu bestimmen, muss geschützt werden.

 

Viele verschiedene Beratungsstellen informieren über die unterschiedlichen Möglichkeiten im Falle einer ungeplanten oder ungewollten Schwangerschaft.

Beratungsstellen zu den Themen Schwangerschaftsabbruch und Schwangerschaftskonflikt

In den ÖGF Beratungsstellen beraten wir wertneutral und ergebnisoffen zum Schwangerschaftsabbruch.

Für die Vollständigkeit und Inhalte der angegebenen externen Webseiten übernimmt die ÖGF keine Haftung.

Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen
Adressen Kliniken und Ärzt*innen

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keine

9020 Klagenfurt
Klinikum Klagenfurt am Wörthersee
Feschnigstraße 11
0463 538
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9020 Klagenfurt
Femina-Med
Zentrum für Schwangerschaftsabbruch
St. Jakober Straße 1/1
0676 77 28 082
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9500 Villach
Landeskrankenhaus Villach
Nikolaigasse 43
04242 208 2338
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9500 Villach
Ordination Dr. Dietmar Pacher
Klagenfurter Str. 20/1/1
04242 222 55

2100 Korneuburg
Landesklinikum Weinviertel Korneuburg
Wiener Ring 3-5
02262 9004-0
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2700 Wr. Neustadt
Landesklinikum Wiener Neustadt
Corvinusring 3-5
02622 9004-0
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3100 St.Pölten
Universtitätsklinikum St. Pölten
Dunant-Platz 1
02742 9004-0
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4020 Linz
Gynomed – Institut für medikamentösen Schwangerschaftsabbruch 
Bockgasse 2b
0732 60 11 51
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4021 Linz
Kepler Universitätsklinikum
Med Campus III.
Krankenhausstraße 9
05 7680 83-0
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5020 Salzburg
Gynmed Ambulanz der Landesklinik Salzburg
Müllner Hauptstraße 48/Haus I/Eingang I 4
0699 178 178 05
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5020 Salzburg
Praxis für Konfliktschwangerschaft

Josef-Mayburger-Kai 58
0676 913 49 34
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8010 Graz
Femina-Med Zentrum für Schwangerschaftsabbruch
Herrengasse 9 / 2. Stock
0316 28 97 40
0676 77 28 082
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8036 Graz
Univ. Klinik für Frauenheilkunde
Auenbruggerplatz 4
0316 385 12201
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8530 Deutschlandsberg
LKH Weststeiermark
Standort Deutschlandsberg
Radlpasstraße 29
03462 4411 2401
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8750 Judenburg
LKH Murtal
Standort Judenburg
Oberweggasse 18
03572 82560-0
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6020 Innsbruck
Dr. Hans Joachim Wolf
Valiergasse 62
0512 35 35 34
>> weitere Informationen

6900 Bregenz
Ärztehaus Montfort
Jahnstraße 20
+43 5574 429 55
+49 761 15513358
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1010 Wien
Woman & Health und Venusmed
Laurenzerberg 2
01 53 33 654 52 (Montag bis Freitag)
0676 661 0 992 (24 Stunden und Notfall am Wochenende)
>> weitere Informationen Woman & Health
>> weitere Informationen Venusmed

1090 Wien
Sanatorium Hera
Löblichgasse 14
01 313500
>> weitere Informationen 

1150 Wien
Ambulatorium Gynmed
Mariahilfer Gürtel 37
0699 178 178 00
>> weitere Informationen

1160 Wien
Klinik Ottakring
Montleartstraße 37
01 491 50 0
>> weitere Informationen

1190 Wien
Dr. Michael Adam
Heiligenstädterstraße 217
0664 610 83 03 (08.00-20.00 Uhr)
>> weitere Informationen

Nähere Informationen zum Schwangerschaftsabbruch im EU-Raum finden Sie hier.

Es gibt Länder, in denen ein Schwangerschaftsabbruch ohne Indikation auch später als drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft möglich ist:
Liste der Institutionen in den Niederlanden

Women on Waves ist eine niederländische Non-Profit-Organisation, die das Recht auf Schwangerschaftsabbrüche befürwortet. Ihr Ziel ist es, in Ländern mit Beschränkungen zum Schwangerschaftsabbruch, Unterstützung bei ungewollten Schwangerschaften zu geben und empfängnisverhütende Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Hilfe wird auf einem Schiff mit mobiler Klinik angeboten. Frauen und Paare, die nicht durch eine gesamte Schwangerschaft gehen wollen, können in internationalen Gewässern (nach niederländischem Recht) einen Schwangerschaftsabbruch legal durchführen lassen.

Women on Web: In anderen Ländern ist es sogar möglich, sich die Medikamente zum medikamentösen Schwangerschaftsabbruch zuschicken zu lassen.

Eine Schwangerschaft kann medikamentös oder chirurgisch beendet werden:

 

Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch

Wann?
bis inklusive 9. Schwangerschaftswoche (ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung gerechnet) beim Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische Indikation

Wo?
bei niedergelassenen Gynäkolog*innen oder
in Krankenanstalten (öffentliche Spitäler und private Ambulanzen)

Wie?
Einnahme von zwei Medikamenten im Abstand von 24 bis 48 Stunden:
Mifegyne® (Mifepriston) und Cyprostol® (Misoprostol)

Der Medikamentöse Schwangerschaftsabbruch ist die schonendste Variante für den Körper. Er ist aber mit mehr Schmerzen und starken Blutungen verbunden. Es können aber bestimmte Schmerzmittel eingenommen werden!

Weitere Informationen finden Sie hier:
Informationsfolder der ÖGF
Gesundheit.gv.at
Gynmed

 

Chirurgischer Schwangerschaftsabbruch

Wann?
Üblicherweise ca. 5. bis inklusive 14. Schwangerschaftswoche (gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung)

Wo?
bei niedergelassenen Gynäkolog*innen,
bei Allgemeinmediziner*innen/Hausärzt*innen oder
in Krankenanstalten (öffentliche Spitäler und private Ambulanzen)

Wie?
Unter Vollnarkose oder mit örtlicher Betäubung
Ein schmales Röhrchen wird in die Gebärmutterhöhle eingeführt und das Schwangerschaftsgewebe abgesaugt.
Der Eingriff dauert nur einige Minuten.
Die Durchführung ist schnell und es gibt nachher kaum körperliche Beschwerden. Der chirurgische Abbruch ist wegen der Narkose belastender für den Körper.

Weitere Informationen finden Sie hier:
Gesundheit.gv.at
Gynmed

Ein Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der Frau und ohne medizinischen Grund ist in Österreich straffrei, wenn er vor der 16. Schwangerschaftswoche (innerhalb von 3 Monaten nach der Einnistung), von einer Ärztin*einem Arzt nach vorheriger Beratung durch diese*n durchgeführt wird. Abgesehen davon, gibt es keine weiteren Vorschriften, sodass sich die Beratung und Behandlung bestmöglich nach den individuellen Bedürfnissen richten kann.

Es gibt in Österreich keine vorgeschriebene Wartezeit, keine vorgeschriebene Beratung in einer Beratungsstelle, keine inhaltlichen Vorgaben für die ärztliche Beratung und die Frau muss ihre Gründe für den Abbruch nicht angeben.

Die persönlichen Daten werden nicht weitergegeben, da es keine Meldung an die Gesundheitskassen oder irgendeine andere Institution gibt. Auch der Wohnort ist ohne Bedeutung. Das heißt, Frauen aus anderen Ländern haben in Österreich den gleichen Zugang zu einem Abbruch. Über diese 3-Monatsfrist hinaus kann ein Schwangerschaftsabbruch nur aus schwerwiegenden Gründen (Indikationen) vorgenommen werden (z.B. Schädigung des Fötus, Gefahr für die Frau). Allerdings wird der Abbruch in Österreich nicht, wie in fast allen anderen westeuropäischen Ländern, von der Gesundheitskasse bezahlt. Das heißt, in Österreich müssen Frauen den Abbruch selbst bezahlen, außer es gibt eine Indikation.

 

Das Gesetz im Detail

Am 1.1.1975 trat folgendes Gesetz in Kraft (Aktualisierung 01.01.2016):

§97 StGB, Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Die Tat ist nach §96 nicht strafbar,
1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird: oder
3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

Anmerkungen:

Abs 1 Z 1 enthält die sogenannte Fristenregelung, wonach der Schwangerschaftsabbruch straflos ist, wenn er innerhalb der ersten drei Monate nach Einnistung des Eies (Nidation) nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird. Nach Ablauf der ersten drei Monate ist der Schwangerschaftsabbruch nur bei Vorliegen von Indikationen – die gegenüber dem früheren Recht vermehrt wurden (Abs 1 Z 2 und 3) – straflos.

Abs 2 enthält eine Gewissensklausel, Abs 3 ein Diskriminierungsverbot sowohl für Personen, die einen straflosen Schwangerschaftsabbruch durchführen oder daran mitwirken als auch für Personen, die sich auf Grund der Gewissensklausel weigern, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken.

Europa

Nähere Informationen und weitere Adressen zum Schwangerschaftsabbruch im deutschsprachigen Raum (Österreich, Deutschland, Schweiz) finden Sie hier.

Nähere Informationen zum Schwangerschaftsabbruch im EU-Raum finden Sie hier (englischsprachige Seite).

Es gibt Länder, in denen ein Schwangerschaftsabbruch auch später als drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft möglich ist:
Liste der Institutionen in den Niederlanden und Großbritannien

Women on Waves ist eine niederländische Non-Profit-Organisation, die das Recht auf Schwangerschaftsabbrüche befürwortet. Ihr Ziel ist es, in Ländern mit Beschränkungen zum Schwangerschaftsabbruch, Unterstützung bei ungewollten Schwangerschaften zu geben und empfängnisverhütende Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Hilfe wird auf einem Schiff mit mobiler Klinik angeboten. Frauen und Paare, die nicht durch eine gesamte Schwangerschaft gehen wollen, können in internationalen Gewässern (nach niederländischem Recht) einen Schwangerschaftsabbruch legal durchführen lassen.


Women on Web: In anderen Ländern ist es möglich, sich die Medikamente zum medikamentösen Schwangerschaftsabbruch zuschicken zu lassen.

ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch): Aktualisierung 01.07.2018:

§ 173 (1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das entscheidungsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Entscheidungsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist.

Anmerkungen:

Mündige Minderjährige sind laut Gesetz 14-18-Jährige.

Unmündige Minderjährige sind Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht beendet haben. Sie benötigen die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten. Der Abbruch bei unmündigen Minderjährigen ist eine Indikation und wird von der Gesundheitskasse bezahlt.

Nach Definition der Weltgesundheitsorganisation, WHO, ist ein unsicherer Schwangerschaftsabbruch die Beendigung einer Schwangerschaft, die durch eine Person erfolgt, welche nicht über die Qualifikationen oder Ausbildung verfügt, um diesen sicher durchzuführen, und/oder ein Abbruch, der an einem Ort erfolgt, der medizinischen Mindeststandards nicht entspricht. Im Gegensatz dazu ist ein medizinisch und hygienisch korrekt durchgeführter Schwangerschaftsabbruch ein extrem sicherer Eingriff.

Es besteht internationale Einigkeit, dass der Abbruch keine Methode der Familienplanung ist. Die Prävention von ungewollten Schwangerschaften (und damit Schwangerschaftsabbrüchen), durch Informationen über und Zugang zu Verhütungsmitteln, sowie durch die Stärkung der Rolle der Frau hat stets Priorität.

Es gibt aber Situationen im Leben einer Frau, in denen sie eine Schwangerschaft nicht austragen möchte oder kann. Diese Entscheidung ist im Sinn der sexuellen und reproduktiven Rechte der Frau zu respektieren. Der Zugang zu einem fachgerechten Schwangerschaftsabbruch entspricht dem Recht auf sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung der Frau.

Die gesetzliche Lage, also ob und unter welchen Umständen ein Schwangerschaftsabbruch erlaubt ist, variiert weltweit stark. In vielen Ländern ist der Zugang zu einem sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruch noch immer eingeschränkt. Schwangeren und Ärzt*innen drohen oft strafrechtliche Konsequenzen, wenn sie eine Schwangerschaft beenden. In einigen Ländern, wie zum Beispiel Nicaragua (seit 2008), El Salvador (seit 1998) oder auf den Philippinen, ist ein Schwangerschaftsabbruch sogar unter allen Umständen verboten – selbst dann, wenn das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren in Gefahr ist.

Das Gesetz eines Landes hat in der Praxis keinerlei Auswirkung darauf, wie viele Abbrüche dort durchgeführt werden. Schwangerschaftsabbrüche werden in allen Ländern der Welt durchgeführt, egal ob sie per Gesetz erlaubt sind oder nicht. Restriktive Gesetze haben aber zur Folge, dass Betroffene auf heimliche und unsichere Abbrüche zurückgreifen, oder dazu gezwungen sind, eine gesundheitsgefährdende Schwangerschaft auszutragen. Sie sind eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Schwangeren: Durch unsichere Schwangerschaftsabbrüche werden weltweit etwa 7 Millionen Frauen pro Jahr ins Krankenhaus eingeliefert. Unsichere Abbrüche sind für 5 bis 13 % aller Todesfälle im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt verantwortlich, überwiegend im globalen Süden. Weltweit wird knapp die Hälfte (45%) aller Schwangerschaftsabbrüche unsicher durchgeführt.

Einem Abbruch geht in beinahe allen Fällen eine ungewollte Schwangerschaft voraus, die aus sexuellen Begegnungen resultiert, welche unüberlegt, unerwünscht oder erzwungen wurden oder in denen das Verhütungsmittel versagte. Denn auch bei korrekter Anwendung von Verhütungsmitteln kann es zu Pannen kommen. Daher muss es, Zugang zu entsprechenden Dienstleistungen geben, welche die ungewollte Schwangerschaft ohne Risiko für die Gesundheit und das Leben der Frau beenden.

Ein wichtiger Bestandteil, um gerade ungewollte Schwangerschaften junger Mädchen zu vermeiden, ist die umfassende sexuelle Bildung beider Geschlechter. Diese vermittelt nicht nur rein biologische Vorgänge, sondern schafft auch Bewusstsein für respektvolle Sexualität und selbstbestimmte Familienplanung.

Forderungen der Plattform 20000frauen zu Schwangerschaftsabbruch und Verhütung
http://zwanzigtausendfrauen.at

Unter folgendem Link finden Sie nähere Informationen zum Dokumentarfilm “Der lange Arm der Kaiserin – Die Geschichte des Schwangerschaftsabbruchs in Österreich” von Susanne Riegler:
www.derlangearmderkaiserin.at