Niemand darf Frauen und Paare zur ungewollten Fortsetzung einer Schwangerschaft zwingen.
Das Menschenrecht, selbst über den eigenen Körper zu bestimmen, muss geschützt werden.
Viele verschiedene Beratungsstellen informieren über die unterschiedlichen Möglichkeiten im Falle einer ungeplanten oder ungewollten Schwangerschaft.
Beratungsstellen zu den Themen Schwangerschaftsabbruch und Schwangerschaftskonflikt
In den ÖGF Beratungsstellen beraten wir wertneutral und ergebnisoffen zum Schwangerschaftsabbruch.
Für die Vollständigkeit und Inhalte der angegebenen externen Webseiten übernimmt die ÖGF keine Haftung.
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ÖGF
Beratungsstellen (Wien)
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FEM
Frauengesundheitszentrum FEM (Wien)
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FEM Süd
Frauengesundheitszentrum FEM Süd (Wien)
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Familienberatungsstellen
Staatlich geförderte Beratungsstellen (österreichweit)
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Beratung für Frauen & Mädchen
Beratungsstellen für Frauen und Mädchen (österreichweit)
Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen
Adressen Kliniken und Ärzt*innen
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keine
Fragen Sie auch direkt bei Ihrer Gynäkologin*Ihrem Gynäkologen nach einem Schwangerschaftsabbruch.
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9020 Klagenfurt
Klinikum Klagenfurt am Wörthersee
Feschnigstraße 11
0463 538 39500
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9500 Villach
Landeskrankenhaus Villach
Nikolaigasse 43
04242 208 2338
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2100 Korneuburg
Landesklinikum Weinviertel Korneuburg
Wiener Ring 3-5
02262 9004 0
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2700 Wr. Neustadt
Landesklinikum Wiener Neustadt
Corvinusring 3-5
02622 9004 0
>> weitere Informationen
3100 St. Pölten
Universitätsklinikum St. Pölten
Dunant-Platz 1
02742 9004 0
>> weitere Informationen
3400 Klosterneuburg
Dr. Christian Reinwald
Wigandgasse 8
0681 813 212 62
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4020 Linz
Gynomed – Institut für medikamentösen Schwangerschaftsabbruch
Bockgasse 2b
0732 60 11 51
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4021 Linz
Kepler Universitätsklinikum
Med Campus III.
Krankenhausstraße 9
05 7680 83-0
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5020 Salzburg
Gynmed Ambulanz der Landesklinik Salzburg
Müllner Hauptstraße 48/Haus I/Eingang I 4
Kosten: € 460,00 (Ermäßigung evtl. möglich)
0699 178 178 05
>> weitere Informationen
5020 Salzburg
Praxis für Konfliktschwangerschaft
Josef-Mayburger-Kai 58
0676 913 49 34
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8010 Graz
Femina-Med Zentrum für Schwangerschaftsabbruch
Herrengasse 9 / 2. Stock
0676 772 80 82
>> weitere Informationen
8036 Graz
Univ. Klinik für Frauenheilkunde
Auenbruggerplatz 4
0316 385 12201
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6020 Innsbruck
Dr. Hans Joachim Wolf
Valiergasse 62
0512 353 534
>> weitere Informationen
schwangerschaftsabbruch-tirol.at
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6900 Bregenz
Landeskrankenhaus Bregenz
Carl-Pedenz-Straße 2
+43 5574 401-4675
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1010 Wien
Woman & Health und Venusmed
Laurenzerberg 2
01 533 365 452 (Montag bis Freitag)
0676 661 09 92 (24 Stunden und Notfall am Wochenende)
>> weitere Informationen Woman & Health
>> weitere Informationen Venusmed
1010 Wien
malacht Ordination
Oppolzergasse 6/8
01 968 21 11
>> weitere Informationen
1030 Wien
Klinik Landstraße
Juchgasse 25, 1030 Wien
>> weitere Informationen
1080 Wien
Santé femme
Auerspergstraße 17, 1080 Wien
01 394 17 17
>> weitere Informationen
1090 Wien
Sanatorium Hera
Löblichgasse 14
01 313 500
>> weitere Informationen
1100 Wien
Woman´s Care
Quellenstraße 49/1
01 603 34 34
>> weitere Informationen
1110 Wien
Dr. Peter Frühmann
Simmeringer Hauptstraße 101-103/1.Stock
01 749 22 01
>> weitere Informationen
1150 Wien
Ambulatorium Gynmed
Mariahilfer Gürtel 37
0699 178 178 00
>> weitere Informationen
1160 Wien
Klinik Ottakring
Montleartstraße 37
>> weitere Informationen
1170 Wien
Dr. Christian Reinwald
Vollbadgasse 6
0681 813 212 64
1190 Wien
feminin Ärzte- und Gesundheitszentrum
Nusswaldgasse 5
01 394 01 08
>> weitere Informationen
1190 Wien
Dr. Michael Adam
Heiligenstädterstraße 217
0664 610 83 02 (08.00-20.00 Uhr)
>> weitere Informationen
Nähere Informationen zum Schwangerschaftsabbruch im EU-Raum finden Sie hier.
Es gibt Länder, in denen ein Schwangerschaftsabbruch auch länger als in Österreich möglich ist. In den Niederlanden z.B. wird ein Schwangerschaftsabbruch bis zur 22. Schwangerschaftswoche durchgeführt, in England bis zur 24. Schwangerschaftswoche (BPAS, MSI, NUPAS ) und in Schweden bis zur 18. Schwangerschaftswoche.
Women on Waves ist eine niederländische Non-Profit-Organisation, die das Recht auf Schwangerschaftsabbrüche befürwortet. Ihr Ziel ist es, in Ländern mit Beschränkungen zum Schwangerschaftsabbruch, Unterstützung bei ungewollten Schwangerschaften zu geben und empfängnisverhütende Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Hilfe wird auf einem Schiff mit mobiler Klinik angeboten. Frauen und Paare, die nicht durch eine gesamte Schwangerschaft gehen wollen, können in internationalen Gewässern (nach niederländischem Recht) einen Schwangerschaftsabbruch legal durchführen lassen.
Women on Web: In anderen Ländern ist es sogar möglich, sich die Medikamente zum medikamentösen Schwangerschaftsabbruch zuschicken zu lassen.
Eine Schwangerschaft kann medikamentös oder chirurgisch beendet werden:
Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Fristenlösung (ohne medizinische Indikation)
Wann?
meist ab der 5. Schwangerschaftswoche bis inklusive 9. Schwangerschaftswoche (ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung gerechnet). Einige Institutionen führen auch medikamentöse Abbrüche vor der 5. Schwangerschaftswoche durch.
Wo?
bei niedergelassenen Gynäkolog*innen und
in Krankenanstalten (öffentliche Spitäler und private Ambulanzen)
Wie?
Einnahme von zwei unterschiedlichen Medikamenten im Abstand von 24 bis 48 Stunden:
Mifegyne® (Arzneistoff: Mifepriston) und Cyprostol®/Topogyne® (Arzneistoff: Misoprostol)
Der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch ist die schonendste Variante für den Körper. Er ist aber mit mehr Schmerzen als der chirurgische Abbruch und starken Blutungen verbunden. Es können aber bestimmte Schmerzmittel eingenommen werden!
Weitere Informationen finden Sie hier:
Informationsfolder der ÖGF
Gesundheit.gv.at
Chirurgischer Schwangerschaftsabbruch
Wann?
Üblicherweise ca. 6. bis inklusive 14. Schwangerschaftswoche (gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung)
Wo?
in Krankenanstalten (öffentliche Spitäler und private Ambulanzen)
bei niedergelassenen Gynäkolog*innen und
bei manchen Allgemeinmediziner*innen/Hausärzt*innen
Wie?
Unter Vollnarkose oder mit örtlicher Betäubung wird ein schmales Röhrchen in die Gebärmutterhöhle eingeführt und das Schwangerschaftsgewebe abgesaugt.
Der Eingriff dauert nur einige Minuten.
Die Durchführung ist schnell und es gibt danach kaum körperliche Beschwerden. Der chirurgische Abbruch ist wegen der Narkose belastender für den Körper als ein medikamentöser Abbruch.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Gesundheit.gv.at
Bis zur 16. Schwangerschaftswoche (innerhalb von 3 Monaten nach der Einnistung) ist ein Schwangerschaftsabbruch in Österreich auf Verlangen der Frau straffrei – auch wenn es keinen medizinischen Grund für einen Schwangerschaftsabbruch gibt. Eine Voraussetzung für den straffreien Schwangerschaftsabbruch ist, dass vor dem Abbruch eine ärztliche Beratung stattfindet und der Abbruch von einer Ärztin*einem Arzt durchgeführt wird.
Es gibt keine inhaltlichen Vorgaben für diese ärztliche Beratung. Es gibt in Österreich auch keine vorgeschriebene Wartezeit, keine vorgeschriebene Beratung in einer Beratungsstelle und die Frau/das Paar muss die Gründe für den Abbruch nicht angeben.
Ein Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der Frau ist in Österreich eine Privatleistung. Das heißt: Der Schwangerschaftsabbruch muss von der Frau/dem Paar selbst bezahlt werden. Es werden keine persönlichen Daten weitergegeben und es gibt keine Meldung an die Sozialversicherungsträger oder andere Institutionen. Auch der Wohnort ist ohne Bedeutung: Frauen und Paare aus anderen Ländern können in Österreich eine Schwangerschaft innerhalb der ersten 3 Monate beenden.
Das Gesetz im Detail
Am 1.1.1975 trat folgendes Gesetz in Kraft (Aktualisierung 01.01.2016):
§97 StGB, Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Die Tat ist nach §96 nicht strafbar,
1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird: oder
3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.
(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.
Anmerkungen:
Abs 1 Z 1 enthält die sogenannte Fristenregelung, wonach der Schwangerschaftsabbruch straflos ist, wenn er innerhalb der ersten drei Monate nach Einnistung des Eies (Nidation) nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird. Nach Ablauf der ersten drei Monate ist der Schwangerschaftsabbruch nur bei Vorliegen von Indikationen – die gegenüber dem früheren Recht vermehrt wurden (Abs 1 Z 2 und 3) – straflos.
Abs 2 enthält eine Gewissensklausel, Abs 3 ein Diskriminierungsverbot sowohl für Personen, die einen straflosen Schwangerschaftsabbruch durchführen oder daran mitwirken als auch für Personen, die sich auf Grund der Gewissensklausel weigern, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken.
Europa
Es gibt Länder, in denen ein Schwangerschaftsabbruch auch länger als in Österreich möglich ist. In den Niederlanden z.B. wird ein Schwangerschaftsabbruch bis zur 22. Schwangerschaftswoche durchgeführt, in England bis zur 24. Schwangerschaftswoche (BPAS, MSI, NUPAS ) und in Schweden bis zur 18. Schwangerschaftswoche.
Women on Waves ist eine niederländische Non-Profit-Organisation, die das Recht auf Schwangerschaftsabbrüche befürwortet. In Ländern mit beschränktem Zugang zum Schwangerschaftsabbruch unterstützt die Organisation bei ungewollten Schwangerschaften und stellt Verhütungsmittel zur Verfügung. Diese Hilfe wird auf einem Schiff mit mobiler Klinik angeboten. Frauen und Paare, die nicht durch eine gesamte Schwangerschaft gehen wollen, können auf dem Schiff in internationalen Gewässern einen Schwangerschaftsabbruch legal nach niederländischem Recht durchführen lassen.
Women on Web ist eine kanadische Non-Profit-Organisation, die das Recht auf Schwangerschaftsabbruch befürwortet. Über Women on Web können Frauen, die in Ländern mit beschränktem Zugang zum Schwangerschaftsabbruch leben, online die Medikamente für einen Abbruch bestellen.
Informationen in Englisch:
Kurzinfoblatt Mifegyne EN_DE
Patientinneninfo Mifegyne EN_DE
Informationen in Russisch:
Kurzinfoblatt Mifegyne RU_EN
Patientinneninfo Mifegyne RU_EN
Informationen in Urkainisch:
Laut österreichischem Gesetzt sind Minderjährige zwischen 14-18 Jahren sexuell mündig. Jugendliche ab dem 14. Geburtstag können ohne die Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten selbst über einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden.
Wer das 14. Lebensjahr noch nicht beendet hat, ist laut Gesetz unmündig und benötigt die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten für einen Schwangerschaftsabbruch. Der Abbruch bei unter 14 Jährigen ist eine Indikation und wird von der Gesundheitskasse bezahlt.
Das Gesetz im Detail:
ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch): Aktualisierung 01.07.2018:
§ 173 (1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das entscheidungsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Entscheidungsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist.
Laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist ein Schwangerschaftsabbruch unsicher, wenn
- die Schwangerschaft durch eine Person beendet wird, die nicht die Qualifikationen oder die Ausbildung hat, um den Abbruch sicher durchzuführen und/oder
- der Schwangerschaftsabbruch an einem Ort durchgeführt wird, der nicht den medizinischen Mindeststandards entspricht.
Circa 45 % aller weltweit durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche sind unsicher – obwohl der Zugang zu einem sicheren Schwangerschaftsabbruch ein Teil des Menschenrechts auf reproduktive Gesundheit ist. Im Gegensatz zu einem unsicheren Schwangerschaftsabbruch ist ein medizinisch und hygienisch korrekt durchgeführter Abbruch ein extrem sicherer Eingriff.
Durch unsichere Schwangerschaftsabbrüche werden weltweit etwa 7 Millionen Frauen pro Jahr ins Krankenhaus eingeliefert, was unter anderem enorm hohe Behandlungskosten verursacht. Unsichere Schwangerschaftsabbrüche sind auch einer der Hauptgründe für Frauensterblichkeit.
Die gesetzliche Lage, also ob und unter welchen Umständen ein Schwangerschaftsabbruch erlaubt ist, variiert weltweit stark. In vielen Ländern ist der Zugang zu einem sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruch noch immer eingeschränkt. Schwangeren und Ärzt*innen drohen oft strafrechtliche Konsequenzen, wenn sie eine Schwangerschaft beenden. In einigen Ländern, wie zum Beispiel Nicaragua (seit 2008), El Salvador (seit 1998) oder auf den Philippinen, ist ein Schwangerschaftsabbruch sogar unter allen Umständen verboten – selbst dann, wenn das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren in Gefahr ist (vgl. Guttmacher Institute 2022).
Das Gesetz eines Landes hat in der Praxis keinerlei Auswirkung darauf, wie viele Abbrüche dort durchgeführt werden. Schwangerschaftsabbrüche werden in allen Ländern der Welt durchgeführt, egal ob sie per Gesetz erlaubt sind oder nicht. Restriktive Gesetze haben aber zur Folge, dass Betroffene auf heimliche und unsichere Abbrüche zurückgreifen, oder dazu gezwungen sind, eine gesundheitsgefährdende Schwangerschaft auszutragen. Sie sind eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Schwangeren: Durch unsichere Schwangerschaftsabbrüche werden weltweit etwa 7 Millionen Frauen pro Jahr ins Krankenhaus eingeliefert. Unsichere Abbrüche sind für 5 bis 13 % aller Todesfälle im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt verantwortlich, überwiegend im globalen Süden. Weltweit wird knapp die Hälfte (45%) aller Schwangerschaftsabbrüche unsicher durchgeführt (vgl. Weltbevölkerungsbericht 2022).
Fast die Hälfte aller weltweiten Schwangerschaften ist ungeplant. Das sind pro Jahr circa 121 Millionen ungeplante Schwangerschaften. Mehr als 60 % dieser Schwangerschaften enden in einem Schwangerschaftsabbruch (vgl. UNFPA 2022).
Die Entscheidung einer Frau oder eines Paares, nicht durch eine gesamte Schwangerschaft zu gehen, muss respektiert werden. Trotzdem gibt es internationale Einigkeit, dass Schwangerschaftsabbrüche keine Methode der Familienplanung sind. Das bedeutet, dass es einen Zugang zu sicheren Schwangerschaftsabbrüchen geben muss, und gleichzeitig sollen sich Länder dafür einsetzen, dass sie ungewollte Schwangerschaften (und damit Schwangerschaftsabbrüche) verhindert. Dieses Ziel wird durch sexuelle Bildung, den Zugang zu Verhütungsmitteln und zu Information darüber und durch die Stärkung der Rolle der Frau erreicht.
Vor allem die sexuelle Bildung von jungen Menschen aller Geschlechter ist ein wichtiger Bestandteil, um ungewollte Schwangerschaften von jungen Mädchen zu vermeiden. So wir auch Bewusstsein für respektvolle Sexualität und selbstbestimmte Familienplanung geschaffen.
Forderungen der Plattform 20000frauen zu Schwangerschaftsabbruch und Verhütung
http://zwanzigtausendfrauen.at